Die Juristenausbildung leidet (schon immer) unter Mängeln. Der Erwerb der
kleinen / großen Scheine ist ernstlich für keinen Studenten ein Problem,
m.a.W. diese "Zwischenprüfung" leistet gerade nicht das, was sie zumindest
auch leisten soll: sie verschafft keinerlei Orientierung darüber, was an Begabung,
Wissen und Verständnis vonnöten ist, um die universitäre Endprüfung, das Erste
Juristische Staatsexamen zu bestehen. Perfiderweise wird erst durch das Examen
selbst diese Orientierung verschafft, d.h. erst ganz zu Ende eines mehrjährigen
Ausbildungsgangs wird klar, ob jemand über die notwendigen oben genannten
Fertigkeiten verfügt. Hinzu kommt noch eine ausgesprochen ausdifferenzierte
Notenskala (von 0-18 Punkten bei nicht weniger als 7 Notenstufen), die
suggeriert, man wolle dem einzelnen Prüfling durch möglichst exakte Bewertung
in ganz besonderer Weise gerecht werden.
Die anthrazitfarbene Wirklichkeit sieht indes anders aus, wird doch die
Notenskala (nach oben) kaum einmal ausgeschöpft und kann man sich erstaunlicherweise
bereits dann regelmäßig zum erlauchten Kreis (der besten 10 bis 15 %) zählen,
wenn man gerade die Mitte der Notenskala, d.h. 9 Punkte(vollbefriedigend)
erreicht hat. Diejenigen, die sich der (bewußten) Härte dieses Systems stellen,
weil sie als Jurist reüssieren wollen, tun deshalb gut daran, sich zu überlegen,
wie und mit welchen Material sie lernen wollen. Ein Blick in den ausgesprochen
umfänglichen Fächerkanon der einschlägigen Ausbildungsvorschriften (vgl.
beispielsweise §§ 3 JAG NW, 4a ff JAO NW) zeigt, daß eine ungeheuer große Masse
Stoff zu bewältigen ist. Bereits daraus folgt, daß Auswendiglernen nicht das
ultimative Lernkonzept sein kann. Unbestreitbar ist ein gutes Gedächtnis
ausgesprochen hilfreich, aber eben nur hilfreich und nicht tragend. Zwar ist
etwa der Vorschrift des § 2 II JAG NW zu entnehmen, daß die Erste juristische
Staatsprüfung zeigen soll, ob der Prüfling über die erforderlichen Rechtskenntnisse
verfügt. Aus dieser Vorschrift ergibt sich aber auch - und das ist entscheidend -,
daß diese Kenntnisse nicht Selbstzweck sind, sondern dem eigentlichen Ziel
dienen: Das Recht mit Verständnis zu erfassen und anzuwenden. Also gilt es,
das Recht zu verstehen. Man lernt es verstehen durch Systematisierung und
Strukturierung, durch Fragen nach dem Sinn und Zweck der Normen und deren
Hintergrund. Das heißt wiederum, daß sämtliche Argumente auf die Norm zu beziehen
sind, d.h. aus ihr heraus zu entwickeln oder zumindest mit ihr in Verbindung
zu bringen sind. Argumente, die nicht in dieser Weise normativ rückgebunden
sind, bleiben beliebig, liefern keine Erkenntnisse über das geltende Recht,
sind zwecklos und wirken sich jedenfalls nicht positiv auf das Punktekonto aus.
Diesen Vorgaben folgt das von uns präsentierte Lernkonzept. Das neuartige an diesem
Lernkonzept besteht darin, dass wir eine Video-CD-Rom zum jeweiligen Rechtsgebiet
zum Dreh- und Angelpunkt des Lernens machen. Diese Video-CD-Rom präsentiert einen
ebenso fachkompetenten wie unterrichtserfahrenen Dozenten, dem es gelingt, einen
strukturierten, anschaulichen und daher leicht verständlichen Vortrag über die
examensrelevanten Probleme zu geben. Um Ihnen die Gelegenheit zu geben, die Qualität
unserer Dozenten zu testen, macht Ihnen die Video-CD-Rom möglich, den Vortrag nicht
nur zu hören, sondern den Vortragenden auch zu sehen. So können Sie sich ein
unverfälschtes Bild und einen unbestechlichen Eindruck von der Kompetenz unserer
Dozenten machen. Ihrem kritischen Blick setzen wir uns gerne aus. Sie werden dabei
auch sehen, dass unsere Dozenten zum einen das Wort „Vorlesung" nicht im
buchstäblichen Sinne verstehen und zum anderen die präsentierte Rechtsmaterie allein
aus den einschlägigen Normen ableiten bzw. auf diese zurückführen. Selbstverständlich
streben wir nicht an, alle erdenklichen Rechtsprobleme zu behandeln. Dieses Ziel
kann von niemanden erreicht werden. Es dennoch erreichen zu wollen, ist daher nicht
übermäßig sinnvoll. Unser Lernprogramm behandelt aber die wesentlichen Inhalte des
geltenden Rechts und ermöglicht durch deren exemplarische Behandlung, auch neue
Rechtsprobleme zu lösen. Damit ist es die ideale theoretische Grundlage für eine
erfolgreiche Fallbearbeitung, d.h. für die Bewältigung des berühmt-berüchtigten
"unbekannten Falls" geschaffen. Für die erfolgreiche Fallbearbeitung gilt nämlich
nichts anderes als für das Aneignen juristischer Fertigkeiten schlechthin. Die gute
Examensklausur schreibt nicht derjenige, der den ihm präsentierten Stoff gedankenlos
konsumiert hat. Es kommt vielmehr darauf an, mit dem angeeigneten Wissen mit Sinn
und Verstand, d.h. kreativ umzugehen. Da Examensklausuren (bekanntermaßen) unter
eminentem Zeitdruck zu erstellen sind, gilt es, diese Fertigkeiten zeitig vorher
zu erwerben. So gesehen bilden unser Lernprogramm und die Übungsklausuren aus dem
Examensklausurenkurs der Universität eine erfolgversprechende Einheit.
Bochum / Münster, Sommer 2001
RA Siegmar Kemm |
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